§ 30 Bgld. ElWG 2006 Aufrechterhaltung der Leistung

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über Direktleitungen zu versorgen.

(2) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin oder der Netzbenutzer ihre oder seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

Stand vor dem 08.07.2009

In Kraft vom 06.12.2006 bis 08.07.2009

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über Direktleitungen zu versorgen.

(2) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin oder der Netzbenutzer ihre oder seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

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