§ 46 Bgld. ElWG 2006 Voraussetzungen, Feststellungsverfahren

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängigDie Zusammenfassung von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängenRegelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebes durch Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ist alleiniger BetreiberDer Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Übertragungsnetzes im Burgenland und RegelzonenführerRegelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 37 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß anzuwendeneinzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.

(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sind sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.

(4) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses BescheidesFeststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Der Feststellungsbescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abschrift in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(54) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorliegen, so hatgilt die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfülltBetrauung als zurückgenommen.

(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 5 erster Satz hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 23.07.2012

In Kraft vom 06.12.2006 bis 23.07.2012

(1) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängigDie Zusammenfassung von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängenRegelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebes durch Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ist alleiniger BetreiberDer Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Übertragungsnetzes im Burgenland und RegelzonenführerRegelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 37 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß anzuwendeneinzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.

(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sind sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.

(4) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses BescheidesFeststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Der Feststellungsbescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abschrift in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(54) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorliegen, so hatgilt die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfülltBetrauung als zurückgenommen.

(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 5 erster Satz hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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