§ 52 Bgld. ElWG 2006 Geschäftsführerin, Geschäftsführer

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die oder der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie oder er Rechtsverletzungen der Geschäftsführung wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die zu bestellende Geschäftsführerin oder der zu bestellende Geschäftsführer

1.

die gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und - falls zutreffend – sinngemäß die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

2.

sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,

3.

ihrer oder seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und

4.

im Falle einer juristischen Person außerdem

a)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

b)

eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist, die oder der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

5.

im Falle einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter ist, die oder der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 47 Abs. 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die eine persönlich haftende Gesellschafterin oder ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 08.07.2009

In Kraft vom 06.12.2006 bis 08.07.2009

(1) Die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die oder der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie oder er Rechtsverletzungen der Geschäftsführung wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die zu bestellende Geschäftsführerin oder der zu bestellende Geschäftsführer

1.

die gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und - falls zutreffend – sinngemäß die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

2.

sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,

3.

ihrer oder seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und

4.

im Falle einer juristischen Person außerdem

a)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

b)

eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist, die oder der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

5.

im Falle einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter ist, die oder der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 47 Abs. 10 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die eine persönlich haftende Gesellschafterin oder ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 5 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin bzw. der Konzessionsinhaber oder die Pächterin bzw. der Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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