§ 53 Bgld. ElWG 2006 Pächterin, Pächter

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Pächterin oder einem Pächter übertragen, die oder der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt.

(2) Die Pächterin oder der Pächter muss, wenn sie oder er eine natürliche Person ist, die gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 47 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt.

(3) Wird die Konzession an eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes verpachtet, muss diese entweder ihren Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen.

(4) Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden angeschlossen, so hat die Pächterin bzw. der Pächter oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer auch § 48 sinngemäß zu erfüllen.

(5) Die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Pächterin oder der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfüllt. § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pächterin oder der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung ist der Behörde von der Konzessionsinhaberin oder vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 08.07.2009

In Kraft vom 06.12.2006 bis 08.07.2009

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Pächterin oder einem Pächter übertragen, die oder der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt.

(2) Die Pächterin oder der Pächter muss, wenn sie oder er eine natürliche Person ist, die gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 47 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt.

(3) Wird die Konzession an eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes verpachtet, muss diese entweder ihren Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen.

(4) Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kundinnen und Kunden angeschlossen, so hat die Pächterin bzw. der Pächter oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer auch § 48 sinngemäß zu erfüllen.

(5) Die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Pächterin oder der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfüllt. § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pächterin oder der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung ist der Behörde von der Konzessionsinhaberin oder vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.

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