§ 54 Bgld. ElWG 2006 Fortbetriebsrechte

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin bzw. dem Konzessionsinhaber,

2.

der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Partner, in deren oder dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

3.

unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Nachkommen und den Nachkommen der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

4.

der Masseverwalterin oder dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,

5.

der oder dem vom ordentlichen Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterin bzw. Zwangspächter.

(2) Die oder der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der oder dem Fortbetriebsberechtigten - falls sie oder er nicht geschäftsfähig ist, von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter - ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder Pächterin bzw. Pächter zu bestellen. § 47 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.07.2012 bis 31.12.2013

(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin bzw. dem Konzessionsinhaber,

2.

der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Partner, in deren oder dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

3.

unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Nachkommen und den Nachkommen der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

4.

der Masseverwalterin oder dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,

5.

der oder dem vom ordentlichen Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterin bzw. Zwangspächter.

(2) Die oder der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der oder dem Fortbetriebsberechtigten - falls sie oder er nicht geschäftsfähig ist, von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter - ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder Pächterin bzw. Pächter zu bestellen. § 47 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.

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