§ 62 Bgld. ElWG 2006 (weggefallen)

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde kann von Erzeugerinnen und Erzeugern, Stromhändlerinnen und Stromhändlern und sonstigen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist§ 62 Bgld. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewährenElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 06.12.2006 bis 10.06.2022
(1) Die Behörde kann von Erzeugerinnen und Erzeugern, Stromhändlerinnen und Stromhändlern und sonstigen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist§ 62 Bgld. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewährenElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

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