§ 66 Bgld. ElWG 2006

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird der Burgenländische Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat gehören an:

1. die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Angelegenheiten der Elektrifizierung ländlicher Gebiete zugewiesen sind,
3. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die technischen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zugewiesen sind,
4. zwei Mitglieder der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer,
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland,
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG),
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Erdgasversorgungs - AG (BEGAS) und
11. zwei zu entsendende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter jener Interessenvertretung der Gemeinden (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55), welche die größte Mitgliederzahl hat und eine zu entsendende Gemeindevertreterin oder ein zu entsendender Gemeindevertreter jener Interessenvertretung der Gemeinden (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55) mit der zweitgrößten Mitgliederzahl.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind bei der Behörde namhaft zu machen.

(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 ist bei der Behörde für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(5) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus.

(6) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat verabschiedet seine Stellungnahmen und Vorschläge in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirats sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Elektrizitätsbeirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Elektrizitätsbeirats ist eine ehrenamtliche.

(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirats dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Elektrizitätsbeirats anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

(9) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Stand vor dem 27.07.2015

In Kraft vom 26.06.2007 bis 27.07.2015
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird der Burgenländische Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat gehören an:

1. die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Angelegenheiten der Elektrifizierung ländlicher Gebiete zugewiesen sind,
3. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die technischen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zugewiesen sind,
4. zwei Mitglieder der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer,
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland,
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG),
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Erdgasversorgungs - AG (BEGAS) und
11. zwei zu entsendende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter jener Interessenvertretung der Gemeinden (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55), welche die größte Mitgliederzahl hat und eine zu entsendende Gemeindevertreterin oder ein zu entsendender Gemeindevertreter jener Interessenvertretung der Gemeinden (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55) mit der zweitgrößten Mitgliederzahl.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind bei der Behörde namhaft zu machen.

(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 ist bei der Behörde für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(5) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus.

(6) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat verabschiedet seine Stellungnahmen und Vorschläge in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirats sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Elektrizitätsbeirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Elektrizitätsbeirats ist eine ehrenamtliche.

(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirats dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Elektrizitätsbeirats anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

(9) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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