Art. 70d T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt in allen Rechtssachen mit Ausnahme jener, die gesetzlich dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, über Beschwerden

a) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,

a)

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,

b) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

b)

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

c) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

c)

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet weiters in sonstigen Rechtssachen, für die ihm durch das Bundes-Verfassungsgesetz oder nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Bundes- oder Landesgesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen wurde.

(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Größe der Senate ist durch Landesgesetz festzulegen. Die Senate sind aus den Landesverwaltungsrichtern und, soweit gesetzlich die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus der im Rahmen der festgelegten Senatsgröße gesetzlich bestimmten Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden.

(4) Die vom Landesverwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind auf die Einzelrichter und die Senate für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (Geschäftsverteilung). Eine nach der Geschäftsverteilung einem Landesverwaltungsrichter zufallende Sache darf ihm nur durch das nach Abs. 5 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(5) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, ob die Erlassung der Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung oder durch einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer bestimmten Anzahl von sonstigen Mitgliedern zu bestehen hat, erfolgt.

(6) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.03.2022

(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt in allen Rechtssachen mit Ausnahme jener, die gesetzlich dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, über Beschwerden

a) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,

a)

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,

b) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

b)

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

c) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

c)

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet weiters in sonstigen Rechtssachen, für die ihm durch das Bundes-Verfassungsgesetz oder nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Bundes- oder Landesgesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen wurde.

(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Größe der Senate ist durch Landesgesetz festzulegen. Die Senate sind aus den Landesverwaltungsrichtern und, soweit gesetzlich die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus der im Rahmen der festgelegten Senatsgröße gesetzlich bestimmten Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden.

(4) Die vom Landesverwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind auf die Einzelrichter und die Senate für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (Geschäftsverteilung). Eine nach der Geschäftsverteilung einem Landesverwaltungsrichter zufallende Sache darf ihm nur durch das nach Abs. 5 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(5) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, ob die Erlassung der Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung oder durch einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer bestimmten Anzahl von sonstigen Mitgliedern zu bestehen hat, erfolgt.

(6) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

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