Art. 74 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den im Art. 73 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Landesgesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen.

(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und der Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter AusschlußAusschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht, soweit dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, ein zweistufiger Instanzenzug.

(4) Das Land Tirol hat gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht. Dieses ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt. Das Land Tirol hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Aufsicht des Landes Tirol ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinde und die Rechte Dritter möglichst geschont werden.

(5) Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes sowie nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes Tirol zu besorgen hat. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat der Bürgermeister zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1989 bis 31.12.2013

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den im Art. 73 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Landesgesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen.

(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und der Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter AusschlußAusschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht, soweit dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, ein zweistufiger Instanzenzug.

(4) Das Land Tirol hat gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht. Dieses ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt. Das Land Tirol hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Aufsicht des Landes Tirol ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinde und die Rechte Dritter möglichst geschont werden.

(5) Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes sowie nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes Tirol zu besorgen hat. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat der Bürgermeister zu besorgen.

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