Art. 75 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat wird von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Zum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(23) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(34) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommen, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.

(45) Durch Landesgesetz wird bestimmt, inwieweit den sonstigen Unionsbürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat zukommen.

(56) Für die Regelung des Wahlverfahrens gilt Art. 17 Abs. 8.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 19.03.2008 bis 25.03.2022

(1) Der Gemeinderat wird von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Zum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(23) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(34) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommen, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.

(45) Durch Landesgesetz wird bestimmt, inwieweit den sonstigen Unionsbürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat zukommen.

(56) Für die Regelung des Wahlverfahrens gilt Art. 17 Abs. 8.

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