Art. 77 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden können zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichesihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn dies

a)

bei einem Gemeindeverband, der AufgabenAngelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

bei einem Gemeindeverband, der AufgabenAngelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereichesvon Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde vorgesehen werden, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird. Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß vor der Bildung eines Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung die beteiligten Gemeinden zu hören sind.

(3) Soweit ein GemeindeverbandDie Organe von Gemeindeverbänden, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollsollen, istsind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(4) Nach Maßgabe einer staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den ihm angehörendenbetreffenden Ländern (Art. 71) können Gemeinden ein maßgebender Einfluß aufeinen Gemeindeverband auch mit Gemeinden anderer Länder bilden. Diese staatsrechtliche Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Besorgung seiner Aufgaben einzuräumenGenehmigung der Bildung eines solchen Gemeindeverbandes und die Wahrnehmung der Aufsicht zu treffen.

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 01.03.1989 bis 20.12.2012

(1) Gemeinden können zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichesihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn dies

a)

bei einem Gemeindeverband, der AufgabenAngelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

bei einem Gemeindeverband, der AufgabenAngelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereichesvon Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde vorgesehen werden, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird. Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß vor der Bildung eines Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung die beteiligten Gemeinden zu hören sind.

(3) Soweit ein GemeindeverbandDie Organe von Gemeindeverbänden, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollsollen, istsind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(4) Nach Maßgabe einer staatsrechtlichen Vereinbarung zwischen den ihm angehörendenbetreffenden Ländern (Art. 71) können Gemeinden ein maßgebender Einfluß aufeinen Gemeindeverband auch mit Gemeinden anderer Länder bilden. Diese staatsrechtliche Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Besorgung seiner Aufgaben einzuräumenGenehmigung der Bildung eines solchen Gemeindeverbandes und die Wahrnehmung der Aufsicht zu treffen.

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