Art. 81 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen auf das Geschlecht abgestellt oder geschlechtsspezifische personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gilt die jeweilige Regelung, soweit es inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für diealle Geschlechter gleichermaßen.

(2) Insbesondere ist im Fall der Bezeichnung von Funktionen die männlichein der männlichen Form verwendet wird, ist für den Fall, daßdass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, daßdass für die Bezeichnung von Funktionen die weibliche Form verwendet wird. Hat die Funktion eine Person mit alternativer Geschlechtsidentität inne, so kann die Bezeichnung, soweit dies nach dem Sprachgebrauch möglich ist, geschlechtsadäquat neutral verwendet werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verwendung sonstiger personenbezogener Bezeichnungen.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 21.12.2012 bis 25.03.2022

(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen auf das Geschlecht abgestellt oder geschlechtsspezifische personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gilt die jeweilige Regelung, soweit es inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für diealle Geschlechter gleichermaßen.

(2) Insbesondere ist im Fall der Bezeichnung von Funktionen die männlichein der männlichen Form verwendet wird, ist für den Fall, daßdass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, daßdass für die Bezeichnung von Funktionen die weibliche Form verwendet wird. Hat die Funktion eine Person mit alternativer Geschlechtsidentität inne, so kann die Bezeichnung, soweit dies nach dem Sprachgebrauch möglich ist, geschlechtsadäquat neutral verwendet werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verwendung sonstiger personenbezogener Bezeichnungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten