§ 8 Oö. LBezG 1998 Anrechnungsbetrag

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Endet derDas Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunktbislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 7 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monatenjeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem im Abs. 1 angeführten ZeitpunktBeendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2014

(1) Endet derDas Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunktbislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 7 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monatenjeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem im Abs. 1 angeführten ZeitpunktBeendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

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