§ 12 Oö. LBezG 1998

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des

Landtages

§ 12

Wahrung der Anwartschaft

(1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 O.ö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 4041 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(2) §§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2003

6. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des

Landtages

§ 12

Wahrung der Anwartschaft

(1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 O.ö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 4041 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(2) §§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.

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