§ 14 Oö. LBezG 1998

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

7. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe

§ 14

Wahrung der Anwartschaft

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 O.ö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.

(2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9;

2.

§§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und, 28 Abs. 2 und 41 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, daßdass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(3) Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2003

7. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe

§ 14

Wahrung der Anwartschaft

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 O.ö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.

(2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9;

2.

§§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und, 28 Abs. 2 und 41 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, daßdass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(3) Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten