§ 5 Oö. GB 1998 § 5

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002, 58/2012)

(2) Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2012

(1) Die Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion oder der Bezugsfortzahlung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002, 58/2012)

(2) Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

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