§ 16 T-StG

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt

a)

bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,

b)

bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.

(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die

a)

neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder

b)

die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.

(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.

(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2019

(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt

a)

bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,

b)

bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.

(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die

a)

neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder

b)

die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.

(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.

(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.

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