§ 23 T-StG Beitragsleistungen der Interessenten

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 23,Beitragsleistungen

(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten

  1. (1)Absatz einsZur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.
ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.

(2) Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.

(3) Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.

(4) Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

Stand vor dem 06.04.2006

In Kraft vom 01.04.1989 bis 06.04.2006
Paragraph 23,Beitragsleistungen

(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten

  1. (1)Absatz einsZur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.
ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.

(2) Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 sind auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden.

(3) Werden auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich, so sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.

(4) Die Jahresrechnung ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu erstellen. Sie hat die Einnahmen und die Ausgaben der Straßeninteressentschaft im abgelaufenen Jahr zu enthalten. Die auf Grund der Jahresrechnung gegenüber dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Unterschiedsbeträge sind den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vorzuschreiben bzw. bei der Vorschreibung der Beitragsleistungen für das nächstfolgende Jahr anzurechnen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Obmannes der Straßeninteressentschaft die zusätzlichen und die nachträglichen Beiträge zu den Kosten des Baues einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 22 Abs. 5 bzw. nach § 25 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

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