§ 37 T-StG Allgemeine Erfordernisse

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)

sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b)

sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c)

Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d)

sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.

(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.

(5) Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 20112018 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.2018

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)

sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b)

sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c)

Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d)

sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.

(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.

(5) Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 20112018 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

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