§ 69 T-StG Übereinkommen über die Vergütung

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

(2) Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässig

a)

bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück, das durch eine Hypothek belastet ist, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt;

b)

bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.

(3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(4) Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheidesrechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung abgeschlossen werden. Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie ein rechtskräftiger Enteignungsbescheideine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1989 bis 31.12.2013

(1) Der Verhandlungsleiter hat bei der mündlichen Verhandlung auf den Abschluß eines Übereinkommens zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung hinzuwirken. Kommt ein Übereinkommen zustande, so ist dieses in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

(2) Der Abschluß eines Übereinkommens über die Vergütung ist nicht zulässig

a)

bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück, das durch eine Hypothek belastet ist, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt;

b)

bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das durch eine Hypothek belastet ist, wenn der Grundstücksrest keine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Hypothek mehr bietet, sofern der Gläubiger dem Übereinkommen nicht zustimmt.

(3) Ein zulässiges Übereinkommen ersetzt die Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(4) Nach der Erlassung des Enteignungsbescheides kann ein Übereinkommen über die Vergütung nur mehr bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages an den Enteigneten bzw. an den Nebenberechtigten oder bis zur gerichtlichen Hinterlegung des Vergütungsbetrages, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheidesrechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung abgeschlossen werden. Ein solches Übereinkommen ist vor der Behörde abzuschließen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Es tritt an die Stelle der Entscheidung der Behörde über die Vergütung.

(5) Ein zulässiges Übereinkommen über die Vergütung sowie ein rechtskräftiger Enteignungsbescheideine rechtskräftige Enteignungsentscheidung, in dem die Vergütung festgesetzt wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

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