§ 74 T-StG Kostenersatz

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Im Enteignungsverfahren hathaben der EnteignungsgegnerEnteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seinerihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten EnteignungsentschädigungVergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2014

Im Enteignungsverfahren hathaben der EnteignungsgegnerEnteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seinerihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten EnteignungsentschädigungVergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.

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