§ 74g T-StG Strategische Umgebungslärmkarten

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2007 strategische Umgebungslärmkarten

a)

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechsdrei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

b)

für Ballungsräume mit mehr als 250.000100.000 Einwohnern

auszuarbeiten.

auszuarbeiten.

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2012 strategische Umgebungslärmkarten

a)

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

b)

für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern

auszuarbeiten.

(3) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(43) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.

(54) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Anhänge I und IIRichtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ff., sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der genanntender Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.

(65) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 20.12.2006 bis 06.06.2018

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2007 strategische Umgebungslärmkarten

a)

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechsdrei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

b)

für Ballungsräume mit mehr als 250.000100.000 Einwohnern

auszuarbeiten.

auszuarbeiten.

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2012 strategische Umgebungslärmkarten

a)

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und

b)

für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern

auszuarbeiten.

(3) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(43) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.

(54) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Anhänge I und IIRichtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ff., sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der genanntender Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.

(65) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

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