§ 2 T-JagdAG Abgabenschuldner

Jagdabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet:.

a)

der Eigentümer einer Eigenjagd, soweit in der lit. b nichts anderes bestimmt ist;

b)

der Pächter einer Eigenjagd oder einer Genossenschaftsjagd;

c)

in den Fällen des § 25 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, die Jagdgenossenschaft.

(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.1991 bis 31.12.2002

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet:.

a)

der Eigentümer einer Eigenjagd, soweit in der lit. b nichts anderes bestimmt ist;

b)

der Pächter einer Eigenjagd oder einer Genossenschaftsjagd;

c)

in den Fällen des § 25 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, die Jagdgenossenschaft.

(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.

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