§ 4 T-JagdAG Bemessungsgrundlage

Jagdabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Bei nicht verpachteten EigenjagdenEigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert der Eigenjagd die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den AbschußplanAbschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c.

(2) Bei verpachteten Eigenjagden oder Genossenschaftsjagden bildet der für das Jagdjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Jagdpächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechtes zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Jagdhütten und dergleichen.

(3) Bei EigenjagdenEigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der BemessungsgrundlageBemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.1991 bis 31.12.2002

(1) Bei nicht verpachteten EigenjagdenEigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert der Eigenjagd die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den AbschußplanAbschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c.

(2) Bei verpachteten Eigenjagden oder Genossenschaftsjagden bildet der für das Jagdjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Jagdpächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechtes zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Jagdhütten und dergleichen.

(3) Bei EigenjagdenEigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der BemessungsgrundlageBemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

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