§ 9 T-JagdAG

Jagdabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,

a)

entsteht die Abgabenschuld mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres und

b)

ist die Jagdabgabe bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten. Für das Jagdjahr 2020/2021 ist die Jagdabgabe bis zum 30. September zu entrichten.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.03.2021

Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,

a)

entsteht die Abgabenschuld mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres und

b)

ist die Jagdabgabe bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten. Für das Jagdjahr 2020/2021 ist die Jagdabgabe bis zum 30. September zu entrichten.

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