§ 6 Bgld. RPG

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999

(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über

a)

den Inhalt und die ZielsetzungNotwendigkeit der EntwürfeAufstellung von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,

b)

den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von

Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,

c)

die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen,

bd)

die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,

ce)

alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde, eine Erklärung im Sinne des § 18 Abs. 2b vorliegt und keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur bewirkt wird, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates vom Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen zwei Wochen ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates beim Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 5 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Beirat als zur Genehmigung empfohlen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 31.10.2015 bis 31.07.2019

(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über

a)

den Inhalt und die ZielsetzungNotwendigkeit der EntwürfeAufstellung von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,

b)

den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von

Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,

c)

die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen,

bd)

die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,

ce)

alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde, eine Erklärung im Sinne des § 18 Abs. 2b vorliegt und keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur bewirkt wird, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates vom Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen zwei Wochen ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates beim Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 5 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Beirat als zur Genehmigung empfohlen.

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