§ 6 Bgld. RPG Aufgaben

Bgld. RPG - Burgenländisches Raumplanungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über

a)

den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes,

b)

die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung,

c)

alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde, eine Erklärung im Sinne des § 18 Abs. 2b vorliegt und keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur bewirkt wird, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates vom Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen zwei Wochen ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates beim Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 5 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Beirat als zur Genehmigung empfohlen.

In Kraft seit 31.10.2015 bis 31.07.2019
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. RPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. RPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. RPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. RPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. RPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. RPG
§ 7 Bgld. RPG