§ 1 Oö. SHV 1998 § 1

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für

1.

Personen, die alleinstehend sind

584,40 Euro

2.

Personen, die alleinerziehend sind

541,30 Euro

3.

Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

a)

pro volljähriger Person

436,20 Euro

b)

ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

344,40 Euro

c)

pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

162,00 Euro

4.

a)

minderjährige Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

162,00 Euro

b)

minderjährige Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

344,40 Euro

5.

Personen gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 Oö. SHG 1998 (Dauerunterstützte),

a)

die alleinstehend sind

598,50 Euro

b)

die alleinerziehend sind

543,40 Euro

c)

die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

ca)

pro volljähriger Person

455,10 Euro

cb)

ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

366,80 Euro

6.

Kinder in fremder Pflege

a)

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

428,80 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

450,00 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

469,90 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

514,30 Euro

7.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern

119,70 Euro

(Anm: LGBl. Nr. 109/1999, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 147/2003, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 52/2010, 93/2010)

(2) Soweit einem Unterhaltspflichtigen gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 lit. a, dessen Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, nur für ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) eine richtsatzgemäße Geldleistung zu gewähren ist, findet der jeweilige Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b oder lit. c oder Z 4 lit. a oder lit. b Anwendung. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 52/2010LGBl.Nr. 75/2011)

(3) Der Aufwand für die Unterbringung eines Hilfeempfängers (Unterkunftsaufwand) ist im Regelfall bis zu monatlich 121,40 Euro vertretbar. Ein darüber hinausgehender Aufwand für Unterkunft ist vertretbar, wenn

1.

der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt werden kann, oder

2.

der Aufwand in Anbetracht der familiären Verhältnisse erforderlich ist.

Kinder in fremder Pflege haben keinen derartigen Anspruch. (Anm: LGBl. Nr. 109/1999, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 93/2010)

(4) Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit Empfängern von subsidiärem Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG leben, haben keinen Anspruch auf den Unterkunftsaufwand gemäß Abs. 3, es sei denn ein über den Unterkunftsaufwand gemäß Abs. 3 hinausgehender Aufwand im Sinn des Abs. 3 Z 1 und 2 ist vertretbar. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(5) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z 2 und Z 5 lit. b werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. (Anm: LGBl. Nr. 52/2010)

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.09.2011

(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für

1.

Personen, die alleinstehend sind

584,40 Euro

2.

Personen, die alleinerziehend sind

541,30 Euro

3.

Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

a)

pro volljähriger Person

436,20 Euro

b)

ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

344,40 Euro

c)

pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

162,00 Euro

4.

a)

minderjährige Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

162,00 Euro

b)

minderjährige Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

344,40 Euro

5.

Personen gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 Oö. SHG 1998 (Dauerunterstützte),

a)

die alleinstehend sind

598,50 Euro

b)

die alleinerziehend sind

543,40 Euro

c)

die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

ca)

pro volljähriger Person

455,10 Euro

cb)

ab der dritten anspruchsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

366,80 Euro

6.

Kinder in fremder Pflege

a)

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

428,80 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

450,00 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

469,90 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

514,30 Euro

7.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern

119,70 Euro

(Anm: LGBl. Nr. 109/1999, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 147/2003, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 52/2010, 93/2010)

(2) Soweit einem Unterhaltspflichtigen gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 lit. a, dessen Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, nur für ein oder mehrere unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) eine richtsatzgemäße Geldleistung zu gewähren ist, findet der jeweilige Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b oder lit. c oder Z 4 lit. a oder lit. b Anwendung. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 52/2010LGBl.Nr. 75/2011)

(3) Der Aufwand für die Unterbringung eines Hilfeempfängers (Unterkunftsaufwand) ist im Regelfall bis zu monatlich 121,40 Euro vertretbar. Ein darüber hinausgehender Aufwand für Unterkunft ist vertretbar, wenn

1.

der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt werden kann, oder

2.

der Aufwand in Anbetracht der familiären Verhältnisse erforderlich ist.

Kinder in fremder Pflege haben keinen derartigen Anspruch. (Anm: LGBl. Nr. 109/1999, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 93/2010)

(4) Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit Empfängern von subsidiärem Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG leben, haben keinen Anspruch auf den Unterkunftsaufwand gemäß Abs. 3, es sei denn ein über den Unterkunftsaufwand gemäß Abs. 3 hinausgehender Aufwand im Sinn des Abs. 3 Z 1 und 2 ist vertretbar. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(5) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z 2 und Z 5 lit. b werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. (Anm: LGBl. Nr. 52/2010)

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