§ 2 LFBAO Begriffsbestimmungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.

(4) Lehrlinge sind natürliche PersonenDienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufs

1.

als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer bei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(5) Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).

(6) Eine besondere selbständige Ausbildungseinrichtung ist eine EinrichtungAusbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, der gemäß § 11a denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

Stand vor dem 26.11.2010

In Kraft vom 26.06.2007 bis 26.11.2010

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb nach § 5 LArbO führen und denen nach § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO, der nach § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 8.

(4) Lehrlinge sind natürliche PersonenDienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufs

1.

als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer bei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(5) Eine Anschlußlehre ist eine weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 17).

(6) Eine besondere selbständige Ausbildungseinrichtung ist eine EinrichtungAusbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, der gemäß § 11a denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

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