§ 6 LFBAO Lehre

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (§ 8 Abs. 1) von einer anerkannten oder einem anerkannten Lehrberechtigten (§ 8 Abs. 2) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter abgeschlossen.

(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zu genehmigen. Die Lehrzeit kann bei vorzeitiger Ablegung der FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 13 Abs. 2 und 3 verkürzt werden.

(3) Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

Stand vor dem 26.11.2010

In Kraft vom 26.06.2007 bis 26.11.2010

(1) Die Ausbildung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (§ 8 Abs. 1) von einer anerkannten oder einem anerkannten Lehrberechtigten (§ 8 Abs. 2) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter abgeschlossen.

(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zu genehmigen. Die Lehrzeit kann bei vorzeitiger Ablegung der FacharbeiterprüfungPrüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter gemäß § 13 Abs. 2 und 3 verkürzt werden.

(3) Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

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