§ 7 LFBAO Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:

1.

die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

2.

eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

3.

der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er

1.

eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder

2.

eine Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgelegt hat, oder

3.

eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 15 Abs. 1) oder

4.

eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf

abgelegt hat.

(3) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.

(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

1.

Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

2.

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

angerechnet werden können. Dabei hat sie zu berücksichtigen:

1.

die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,

2.

die Dauer der Schulzeit und

3.

die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).

(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:

1.

die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;

2.

bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 27.11.2010 bis 10.12.2015

(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:

1.

die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

2.

eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

3.

der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, dass er

1.

eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder

2.

eine Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgelegt hat, oder

3.

eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung absolviert hat (§ 15 Abs. 1) oder

4.

eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf

abgelegt hat.

(3) Lehrberufe, die aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu Lehrberufen nach diesem Gesetz verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Entfall der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder von Prüfungsteilen, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.

(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnungen von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

1.

Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

2.

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

angerechnet werden können. Dabei hat sie zu berücksichtigen:

1.

die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,

2.

die Dauer der Schulzeit und

3.

die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).

(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:

1.

die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;

2.

bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

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