§ 8 LFBAO Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 7776 bis 9494h LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Als Lehrberechtigter darf nur jemand anerkannt werden, dessen Lebenswandel in staatsbürgerlicherVoraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten oder Ausbilderinnen und sittlicher Hinsicht einwandfreiAusbildern ist und der die erforderlichepersönliche und fachliche Eignung (Abszur Ausbildung von Lehrlingen. 3 bis 3) aufweistDie persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlichFachlich geeignet sind anzusehen:Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern

a) Absolventen der Universität für Bodenkultur oder einer sonstigen Universität mit einer einschlägigen Studienrichtung;

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

a)

b) Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind oder

b)

c)2.

Personen,im betreffenden Ausbildungsgebiet die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die MeisterprüfungPrüfung zur Meisterin oder zum Meister abgelegt haben;, oder

d) Absolventen der Bundesförsterschule für den Ausbildungszweig “Forstwirtschaft”;

e)3.

Facharbeiterinnen (Gehilfinnen) oder Facharbeiter (Gehilfen), die nach dem 1. Jänner 1971 einen land-bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben oder übernehmen, wenn eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Mindestdauerausreichenden Ausbildung von drei JahrenLehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch einesvon mindestens dreißigstündigen einschlägigen Ausbildungslehrgangsvierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn ein einschlägiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird oder wenn eine einschlägige Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Führt eine Person gemäß Abs. 3 lit. c einen Betrieb, der für zwei oder mehrere Lehrberufe anerkannt ist, so ist fürIst die fachliche Eignung in allen anerkannten Zweigen die Ablegung der Meisterprüfung in einem Zweig ausreichend, wenn für die anderen Zweige hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) IstEigentümerin oder der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder liegt sonstwird der Betrieb nicht durch die Leitung des BetriebesEigentümerin oder den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht in den Händen des Eigentümers oder Pächtersdie Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3, darf der Dienstgeberkann eine Anerkennung als lehrberechtigte Person nur unter der Voraussetzung als Lehrberechtigter anerkannt werdendann erfolgen, daßwenn im Betrieb eine fachliche geeignete Dienstnehmerin oder ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstigesonst fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder). Der Ausbilder hat

(5) Wenn in einem Lehrbetrieb die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb oder 4 zu erfülleneiner anderen geeigneten oder ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(6) Personen, die einenDie ergänzende Ausbildung darf höchstens zwölf Monate betragen.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die ergänzende Ausbildung bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder forstwirtschaftlichendem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei der Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb führenoder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, den sie vor dem 31. Dezember 1970 übernommen habennur genehmigen, können auch ohne Vorliegen derwenn dieser Betrieb oder diese Einrichtung die Voraussetzungen des Abs. 3 oder 4 als Lehrberechtigte anerkannt werden1 erfüllt.

(8) Wurde festgestellt, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechendendass die Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kannnur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(79) EineDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigterfestzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 24 Abs. 1a erfolgen kann. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die den Lehrberechtigten in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Eine gerichtliche Verurteilung des Lehrberechtigten wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder einer gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Erlöschenbei der Anerkennung als Lehrberechtigter nach sichoder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbildern einzuhalten:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 27.11.2010 bis 10.12.2015

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 7776 bis 9494h LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Als Lehrberechtigter darf nur jemand anerkannt werden, dessen Lebenswandel in staatsbürgerlicherVoraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten oder Ausbilderinnen und sittlicher Hinsicht einwandfreiAusbildern ist und der die erforderlichepersönliche und fachliche Eignung (Abszur Ausbildung von Lehrlingen. 3 bis 3) aufweistDie persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlichFachlich geeignet sind anzusehen:Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern

a) Absolventen der Universität für Bodenkultur oder einer sonstigen Universität mit einer einschlägigen Studienrichtung;

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

a)

b) Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind oder

b)

c)2.

Personen,im betreffenden Ausbildungsgebiet die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die MeisterprüfungPrüfung zur Meisterin oder zum Meister abgelegt haben;, oder

d) Absolventen der Bundesförsterschule für den Ausbildungszweig “Forstwirtschaft”;

e)3.

Facharbeiterinnen (Gehilfinnen) oder Facharbeiter (Gehilfen), die nach dem 1. Jänner 1971 einen land-bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben oder übernehmen, wenn eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Mindestdauerausreichenden Ausbildung von drei JahrenLehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch einesvon mindestens dreißigstündigen einschlägigen Ausbildungslehrgangsvierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn ein einschlägiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird oder wenn eine einschlägige Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Führt eine Person gemäß Abs. 3 lit. c einen Betrieb, der für zwei oder mehrere Lehrberufe anerkannt ist, so ist fürIst die fachliche Eignung in allen anerkannten Zweigen die Ablegung der Meisterprüfung in einem Zweig ausreichend, wenn für die anderen Zweige hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) IstEigentümerin oder der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder liegt sonstwird der Betrieb nicht durch die Leitung des BetriebesEigentümerin oder den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht in den Händen des Eigentümers oder Pächtersdie Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3, darf der Dienstgeberkann eine Anerkennung als lehrberechtigte Person nur unter der Voraussetzung als Lehrberechtigter anerkannt werdendann erfolgen, daßwenn im Betrieb eine fachliche geeignete Dienstnehmerin oder ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstigesonst fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder). Der Ausbilder hat

(5) Wenn in einem Lehrbetrieb die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb oder 4 zu erfülleneiner anderen geeigneten oder ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(6) Personen, die einenDie ergänzende Ausbildung darf höchstens zwölf Monate betragen.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die ergänzende Ausbildung bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder forstwirtschaftlichendem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei der Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb führenoder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, den sie vor dem 31. Dezember 1970 übernommen habennur genehmigen, können auch ohne Vorliegen derwenn dieser Betrieb oder diese Einrichtung die Voraussetzungen des Abs. 3 oder 4 als Lehrberechtigte anerkannt werden1 erfüllt.

(8) Wurde festgestellt, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechendendass die Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kannnur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(79) EineDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigterfestzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 24 Abs. 1a erfolgen kann. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die den Lehrberechtigten in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Eine gerichtliche Verurteilung des Lehrberechtigten wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder einer gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Erlöschenbei der Anerkennung als Lehrberechtigter nach sichoder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbildern einzuhalten:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin oder ein Ausbilder, die oder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

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