§ 9 LFBAO Anerkennungsverfahren

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen durch dieals Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlicheforstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Sie hat vorbeantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, obsofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 6 gegeben sind4 eingehalten werden.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 64 nicht gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 26.06.2007 bis 10.12.2015

(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen durch dieals Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlicheforstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Sie hat vorbeantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, obsofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 6 gegeben sind4 eingehalten werden.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf die Anerkennung gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 64 nicht gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet worden ist.

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