§ 11a LFBAO Ausbildungseinrichtungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die § 11a Abs. 2, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 11a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse

gewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,

2.

eine geeignete Arbeitnehmerin, ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder), zur Verfügung steht,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufs gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und

6.

eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den §§ 76 bis 91e LArbO entsprechen.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(4) Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 27.11.2010 bis 10.12.2015

(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das zuständige Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die § 11a Abs. 2, 3 und 5 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des zuständigen Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 11a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse

gewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,

2.

eine geeignete Arbeitnehmerin, ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder), zur Verfügung steht,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufs gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und

6.

eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Einrichtungen den §§ 76 bis 91e LArbO entsprechen.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(4) Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt der LArbO, mit Ausnahme von § 123 Abs. 6 und 7 und § 133 anzuwenden.

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