§ 14b LFBAO Ausbildungsversuche

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuchs,

3.

die Ausbildungsvorschriften,

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 4,

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 4,

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 4 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 15.

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 4 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden, und

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 4 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 27.11.2010 bis 10.12.2015

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuchs,

3.

die Ausbildungsvorschriften,

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 4,

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 4,

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 4 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 15.

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 4 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden, und

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 4 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

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