§ 22 LFBAO Aufgaben und Organisation

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in der Land-und Forstwirtschaft berufen:

1.

zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind;

2.

zur Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;

3.

zur Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

4.

zur Abhaltung von Prüfungen;

5.

zur Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

6.

zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;

7.

zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

8.

zur Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

9.

zur Erlassung von VerordnungenMitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 2a;

10.

zur Erlassung von Verordnungen;

1011.

zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 123 Abs. 7 LArbO.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landwirtschaftskammer eine “Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses.

(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einem Stellvertreter und je drei Vertretern mit je einem Ersatzmann der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer; diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.

(4) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung einen gesetzwidrigen Erfolg herbeiführte.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlingsstelle sein.

Stand vor dem 25.06.2007

In Kraft vom 20.06.2001 bis 25.06.2007

(1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in der Land-und Forstwirtschaft berufen:

1.

zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind;

2.

zur Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;

3.

zur Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

4.

zur Abhaltung von Prüfungen;

5.

zur Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

6.

zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;

7.

zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

8.

zur Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

9.

zur Erlassung von VerordnungenMitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 2a;

10.

zur Erlassung von Verordnungen;

1011.

zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 123 Abs. 7 LArbO.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landwirtschaftskammer eine “Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses.

(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einem Stellvertreter und je drei Vertretern mit je einem Ersatzmann der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer; diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.

(4) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung einen gesetzwidrigen Erfolg herbeiführte.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlingsstelle sein.

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