§ 24 LFBAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

2.

Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb;

3.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

4.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

5.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit).

(1a) In der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung der Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

5.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

1.

im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

2.

im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 28.06.1993 bis 10.12.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

2.

Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb;

3.

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

4.

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

5.

Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit).

(1a) In der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung der Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

5.

die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

1.

im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

2.

im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

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