§ 30a LFBAO

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet des § 29 hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechenden Berufsbezeichnungen zuzuerkennen, wenn diese die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz erworben haben, und

1.

diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

2.

es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

1.

diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und

2.

für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der II. und III. Abschnitt des Burgenländischen EU-BerufsanerkennungsrahmenBerufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen. Diese Nachweise sind im Original vorzulegen. Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden und Stellen eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Entscheidung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für die Meisterin oder den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für die Facharbeiterin oder den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich beruflicher Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheidet, oder

2.

der Beruf der Facharbeiterin oder des Facharbeiters oder der Meisterin oder des Meisters im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Unter Fächern im Sinne der Z 1 und 2 sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat die antragstellende Person Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(9) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,

2.

die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(11) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach Abs. 1 oder 2 Z 2 gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den in den Ausbildungsverordnungen vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.

(12) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-BerufsanerkennungsrahmenBerufsangelegenheiten- Gesetzes - Bgld. EU-BA-G. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, anzuwenden.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 22.04.2016 bis 14.05.2021

(1) Unbeschadet des § 29 hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechenden Berufsbezeichnungen zuzuerkennen, wenn diese die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz erworben haben, und

1.

diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

2.

es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

1.

diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und

2.

für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der II. und III. Abschnitt des Burgenländischen EU-BerufsanerkennungsrahmenBerufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen. Diese Nachweise sind im Original vorzulegen. Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden und Stellen eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Entscheidung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für die Meisterin oder den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für die Facharbeiterin oder den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich beruflicher Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheidet, oder

2.

der Beruf der Facharbeiterin oder des Facharbeiters oder der Meisterin oder des Meisters im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Unter Fächern im Sinne der Z 1 und 2 sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat die antragstellende Person Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(9) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,

2.

die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(11) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach Abs. 1 oder 2 Z 2 gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den in den Ausbildungsverordnungen vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.

(12) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-BerufsanerkennungsrahmenBerufsangelegenheiten- Gesetzes - Bgld. EU-BA-G. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, anzuwenden.

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