§ 6c Oö. SHV 1998 § 6c

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2012

Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)

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