§ 7 Oö. AG 1998

Oö. Aufzugsgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 7

Benützung von Aufzügen

(1) Die Fertigstellung der Ausführung des Vorhabens ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Benützung (Inbetriebnahme) nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf der Aufzug benützt und in Betrieb genommen werden. Für eine allfällige Untersagung der Benützung (Inbetriebnahme) gelten § 44 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 und § 5 Abs. 1 letzter Satz.

(2) Für die Benützung (Inbetriebnahme) von nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 errichteten Aufzügen gelten - je nach Art des Gebäudes, in das sie ein- oder an das sie angebaut wurden - die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 und 2 ist als Beleg ein Befund des Aufzugsprüfers über die erfolgte Abnahmeprüfung anzuschließen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens, auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, zu beziehen.

§ 4 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung näher regeln.

(4) Der Aufzug darf bis zur allfälligen Versagung der Benützungsbewilligung oder Erlassung eines Untersagungsbescheides provisorisch benützt werden, wenn ein mängelfreier Abnahmebefund vorliegt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2022
§ 7

Benützung von Aufzügen

(1) Die Fertigstellung der Ausführung des Vorhabens ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Benützung (Inbetriebnahme) nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf der Aufzug benützt und in Betrieb genommen werden. Für eine allfällige Untersagung der Benützung (Inbetriebnahme) gelten § 44 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 und § 5 Abs. 1 letzter Satz.

(2) Für die Benützung (Inbetriebnahme) von nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 errichteten Aufzügen gelten - je nach Art des Gebäudes, in das sie ein- oder an das sie angebaut wurden - die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 und 2 ist als Beleg ein Befund des Aufzugsprüfers über die erfolgte Abnahmeprüfung anzuschließen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens, auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, zu beziehen.

§ 4 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung näher regeln.

(4) Der Aufzug darf bis zur allfälligen Versagung der Benützungsbewilligung oder Erlassung eines Untersagungsbescheides provisorisch benützt werden, wenn ein mängelfreier Abnahmebefund vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten