§ 116 Bgld. JagdG 2004 Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.

(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.

(4) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

(5) In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.

(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.

(4) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

(5) In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.

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