§ 117 Bgld. JagdG 2004 Schlichtungsorgane

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen.

(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen.

(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.

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