§ 119 Bgld. JagdG 2004 Bezirksschiedskommission

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs. 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.

(2) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.

(3) Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist kein RechtsmittelBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Festsetzung des Schadenersatzes bei dem nach der örtlichen Lage des behaupteten Schadensereignisses zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.04.2008 bis 31.12.2013

(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs. 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.

(2) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.

(3) Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist kein RechtsmittelBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Festsetzung des Schadenersatzes bei dem nach der örtlichen Lage des behaupteten Schadensereignisses zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird.

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