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(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
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(3) Die Erreichung der in Abs§ 1 Bgld. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werdenTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen.
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007 S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25 % der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25 % der Kosten der künstlichen Besamung nach dem Besamungstarif zu ersetzen.
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(3) Die Erreichung der in Abs§ 1 Bgld. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werdenTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen.
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007 S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25 % der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25 % der Kosten der künstlichen Besamung nach dem Besamungstarif zu ersetzen.