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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 Bgld. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende ZuchtorganisationTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
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(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 4 Bgld. 1 enthalten:
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(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende ZuchtorganisationTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
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(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
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(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.