§ 5 Bgld. TZG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 § 5 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4Bgld. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet istTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 04.02.2009 bis 24.10.2019
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 § 5 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4Bgld. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet istTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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