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(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Burgenland gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
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(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Burgenland.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 lit. a und b in geltender Fassung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung die Zuchtorganisation zur Vorlage nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, welche die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
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(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, in ihrem Zuchtprogramm Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Burgenland gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
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(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Burgenland.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 lit. a und b in geltender Fassung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung die Zuchtorganisation zur Vorlage nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, welche die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
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(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, in ihrem Zuchtprogramm Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.