§ 14 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Samen

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker und

3.

die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter und deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer).

(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin oder des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 26.05.2011

In Kraft vom 04.02.2009 bis 26.05.2011

(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker und

3.

die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter und deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer).

(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin oder des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

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