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(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres kann der gewinnenden Besamungsstation für das Land Burgenland mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können§ 15 Bgld. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids gemäß AbsTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daneben sind sie im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres kann der gewinnenden Besamungsstation für das Land Burgenland mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können§ 15 Bgld. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids gemäß AbsTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daneben sind sie im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.