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(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenBgld. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenBgld. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2008 seit 24.10.2019 weggefallen. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.